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BVerwG, 21.01.1955 - IV C 17.54 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Köln, 31.03.1953 - 2 K 1550/52
- BVerwG, 10.12.1954 - IV C 17.54
- BVerwG, 21.01.1955 - IV C 17.54
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 04.06.1954 - IV C 9.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - IV C 17.54
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hätte zwar die Revision gemäß § 339 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -). - BVerwG, 19.09.1955 - IV C 12.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - IV C 17.54
Wie der Senat in der Sache BVerwG IV C 12.54 am 19. Januar 1955 entschieden hat, ist diese Vorschrift rechtsgültig.
- BVerwG, 30.04.1962 - II C 56.60
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen Stiftzahn bei nicht entschuldbarer …
Diese Rechtseinheitlichkeit erfordert die gleichmäßige und ohne Rücksicht auf den Einzelfall übereinstimmende Auslegung und Anwendung nicht nur der Gesetze und Rechtsverordnungen, sondern auch solcher Verwaltungsvorschriften - wie der Beihilfengrundsätze 1942 -, deren Bedeutung über die einer bloßen Anweisung für den inneren Dienstbetrieb hinausgeht, weil sie eine im Gesetz nur im allgemeinen, nicht jedoch auch schon nach Inhalt und Umfang festgelegte Rechtspflicht - wie hier die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn - durch bestimmte und für alle gleichliegenden Fälle allgemein geltende Regeln konkretisieren und dadurch das Ermessen der Verwaltung mit der nach außen wirkenden Folge "binden", daß ein gegen eine solche Regel verstoßender Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist (im Ergebnis ebenso: BVerwGE 11, 56 [59] mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG IV C 17.54 - und BVerwGE 2, 163 [167]). - BVerwG, 31.03.1956 - IV B 183.55
Rechtsmittel
Zur Rechtsnatur der Verwaltungsanordnungen des Bundesausgleichsamts bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung mehr, nachdem hierzu bereits die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts IV C 17.54, III C 25.54, III C 16.55 (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1951, JZ 1952 S. 110) vorliegen.